Die Zeitung Rzeczpospolita enthüllte am Donnerstag, dass der in Polen festgenommene und für den russischen Militärgeheimdienst GRU tätige russische Spion Pawel Rubcow - bevor er nach Russland überstellt wurde - Zugang zu Materialien des polnischen Ermittlungsverfahrens, einschließlich geheimer Unterlagen, erhalten hatte.
Laut der Zeitung hätte die Staatsanwaltschaft Rubcow den Zugang zu geheimen Akten gemäß Artikel 156 der Strafprozessordnung verweigern können, zum Schutz der "Interessen des Staates".
Die Politiker der PiS, Rafał Bochenek und Jan Kanthak (Suwerenna Polska), bezeichneten dies, als eine „ungehörige und skandalöse Situation“.
„Wir sprechen davon, dass ein GRU-Offizier, ein russischer Spion, in die Kanzlei der Agentur für Innere Sicherheit gelassen und zu geheimen Materialien zugelassen wurde“, betonte Bochenek auf einer Pressekonferenz im Sejm.
Er wies darauf hin, dass in den Materialien, die Rubcow zugänglich gemacht wurden, „Namen von ABW-Offizieren, Daten von Personen, die mit den polnischen Geheimdiensten zusammengearbeitet haben, sowie Informationen über die Werkzeuge und Techniken, die das ABW zur Aufdeckung und Bekämpfung ausländischer Agenten verwendet“ enthalten sein könnten.
Kanthak bezeichnete den Vorfall, als „die größte Spionageaffäre der letzten Jahre“. „Das ist kein Einzelfall (…) Dieser Fall muss aufgeklärt werden“, sagte der Abgeordnete.
„Das ist ein Skandal. Der polnische Staat sollte die Sicherheit aller Bürger gewährleisten, die für ihn arbeiten. Heute stellt sich heraus, dass sich in Polen niemand sicher fühlen kann - selbst nicht die Beamten, die für die Geheimdienste arbeiten, die für die Sicherheit von uns allen sorgen sollen.“
Alles im Einklang mit dem Gesetz
Nach den Berichten der Rzeczpospolita gab der Sprecher der Nationalen Staatsanwaltschaft, Przemysław Nowak, eine Erklärung ab, in der er feststellte, dass „die Weitergabe von Akten an den Verdächtigen, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde, eine gesetzliche Grundregel ist“.
Er betonte, dass „es keine Möglichkeit gibt, die Weitergabe von Akten an einen Verdächtigen zu verweigern, wenn ein Haftbefehl beantragt wurde“. Er fügte hinzu, dass die Dienste „über diese Regeln informiert sind“, daher werden im Beweismaterial keine Informationen weitergegeben, die „operative Techniken“ und Daten enthalten, mit denen die Verdächtigen nicht vertraut gemacht werden sollten.
RZ/jc